StartUps: Fortbestehensprognose

StartUps: Die FortbestehensprognoseDer Blick in die Zukunft. Neue gerichtliche Entscheidung in Deutschland

Die Fortbestehensprognose hat im Ergebnis eine begründete Aussage darüber zu treffen, ob das Unternehmen in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen fortführen kann.

Mit der Erfahrung von mehr als 300 betreuten StartUps ist das Thema Fortbestehensprognose für StartUps noch immer sehr wenig durchleuchtet. Umso überraschender war es, dass das OLG Düsseldorf gegen die Rechtsprechung der Vergangenheit ein klares Urteil gefasst hat. Dies darf aber jetzt NICHT als Freibrief betrachtet werden.

ENTSCHEIDUNG DES OLG DÜSSELDORF VOM 20.07.2021 (https://openjur.de/u/2349778.html)

Vor dem Hintergrund vergangener Urteile sticht die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf heraus.

Es handelt es sich bei der Schuldnerin um ein StartUp, deren Gründer und Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden sollten. Konkret entwickelte das Unternehmen eine Software für eine Automobilbörse. Es finanzierte sich im Wesentlichen über Darlehen eines Investors, der mittelbar am Unternehmen beteiligt war. Dieser Investor hatte für seine Darlehen keinen (qualifizierten) Rangrücktritt erklärt. Auch hatten sich weder dieser Investor noch andere bindend verpflichtet, die Gesellschaft für einen längeren Zeitraum (vollständig) zu finanzieren. Vielmehr erfolgte die Finanzierung jeweils abschnittsweise für einige Monate auf Basis jeweils neuer Geschäftsplanungen und des sich daraus ergebenden Liquiditätsbedarfs. Als die Marktreife der Software dem Investor nicht mehr realistisch erschien, stellte er jedoch seine weitere Finanzierung ein, was zur Insolvenz der Schuldnerin führte.

Nach Ansicht des Insolvenzverwalters hatte sich der Geschäftsführer mangels eines dokumentierten Unternehmenskonzepts für die nächsten zwei Jahre lediglich – und unzulässig – auf eine (vage) Hoffnung gestützt. Diese Einschätzung teilte das OLG, wie schon das LG vorher, nicht. Eine formalisierte Unternehmensplanung sei (zumindest) für ein StartUp nicht erforderlich. Gestützt auf die Dornier-Entscheidung von 1992 hielt das OLG die Perspektive der Ertragsfähigkeit und letztlich einer Selbstfinanzierungskraft, wie in der Rechtsprechung gelegentlich angedeutet und in der Literatur verbreitet gefordert, nicht für notwendig. Ausreichend für die positive Fortbestehensprognose sei, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, seine im (von der Dauer allerdings unbestimmten) Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken. Zur Begründung dieser überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei auch keine bindende Finanzierungszusage erforderlich. Vielmehr könne der Geschäftsführer auch aus vergangenem Verhalten des Investors, insbesondere der bisherigen regelmäßigen Finanzierung, ohne gegenteilige Anhaltspunkte schließen, dass der Investor das Unternehmen und seine Entwicklungsverluste auch weiterhin finanzieren werde. Der Geschäftsführer hatte danach eine die Insolvenzantragspflicht ausschließende positive Fortbestehensprognose so lange auf seiner Seite, bis der Investor die weitere Unterstützung abgelehnt hatte. ([1])

Daher ist ein rechtlich gesicherter und damit einklagbarer Anspruch auf die Finanzierungsbeiträge nicht Voraussetzung für eine positive Fortbestehensprognose, denn dies würde einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 100 % entsprechen.

Wahrscheinlichkeit von über 50% ausreichend

Der Bundesgerichtshof hat mit einem neuen Urteil vom 13.07.2021 (II ZR 84/20) für mehr Klarheit gesorgt: Die Berücksichtigung von Finanzierungsbeiträgen Dritter im Rahmen der positiven Fortbestehensprognose hängt gerade nicht davon ab, ob die Drittzusagen rechtlich gesichert und einklagbar sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den Beiträgen gerechnet werden kann und ob die Sanierung nach Eintreffen der Finanzierungsbeiträge dann auch gelingen kann. Denn – so zutreffend das Gericht – auch die für die Fortbestehensprognose notwendigen zukünftigen Umsätze sind in aller Regel nicht gerichtlich einklagbar. ([2])

Fazit und Ausblick

Es muss allerdings eine Finanzierungsfähigkeit aufgrund des Geschäftsmodells und handelnden Personen gegeben sein und in einem Businessplan bzw. Fortbestehensprognose ein Monitoring des StartUps stattfinden, am besten unter der Begleitung von Experten mit hoher Expertise in der StartUp-Entwicklung und Finanzierung.

Geschäftsleiter allgemein und auch von StartUps sind daher weiterhin gut beraten, sich für eine positive Fortbestehensprognose nicht auf eine ungesicherte Gesellschafterfinanzierung zu verlassen, sondern sich selbst immer wieder die Frage zu stellen, bin ich noch finanzierungs- und förderfähig, was bei der Förderfähigkeit besonders StartUps die älter als 5 Jahren sind trifft (siehe UiS: Unternehmen in Schwierigkeiten ([3])).

Auch wenn – in Österreich – gute Gründe für die Sicht des OLG Düsseldorf sprechen mögen, erscheint das Risiko einer anderslautenden Entscheidung doch sehr hoch.

[1] Fachbeitrag v. 13.08.2021: Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte

[2] Fachbeitrag 26.08.2021: Nörr Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

[3] EU-Verordnung 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014

Facebook
LinkedIn
Twitter

Jetzt zum Newsletter anmelden

Erhalte Neuigkeiten & Tipps rund um das Thema Unternehmensgründung

Jetzt zum Newsletter anmelden

Erhalte Neuigkeiten & Tipps rund um das Thema Unternehmensgründung

Vielen Dank für Deine Anmeldung!

Bitte überprüfe Dein Email-Postfach und bestätige die Anmeldung mit dem übermittelten Anmeldelink.

Team

Unsere EXPERTEN im Detail

Petra Baumgarthuber MBA

Es ist nicht wichtig, wie groß der erst Schritt ist, sondern in welche Richtung er gesetzt wird!

Bereit für den Weg zum Erfolg?

Als Leading Guide baue ich die Brücke zwischen dem Feststecken und Vorwärtskommen. Ich unterstütze Menschen und Organisationen auf der Suche nach Orientierung, begleite sie in Entscheidungsprozessen und filtere ihre Stärken, damit sie sich zukunftsstark positionieren können.

Es geht darum, den Blick nach vorne zu richten, Potentiale zu erkennen und mit Neugier, Vertrauen und Freude an der Erfahrung einen neuen Weg einzuschlagen.

Gehen wir ihn gemeinsam, den Weg zum Erfolg!

Team

Unsere EXPERTEN im Detail

Fokus: Wachstumschancen flexibel nützen und umsetzen

Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Armin Völkl-Leitner

" PROFITABEL, ZUVERLÄSSIG & ERFOLGREICH"

. . . damit sich Leistung und Einsatz lohnen!

Ich freue mich auf Ihren Anruf:
Als Vertriebsspezialist biete ich Ihrem Unternehmen mehr als 30 Jahre nationale und internationale  Erfahrung im beratungsintensiven B2B + B2C  Vertrieb. Sie brauchen volle Flexibilität, Vertrauen und Sicherheit bei der Umsetzung Ihrer Vertriebsaufgaben. So erreichen Sie Ihre Vertriebsziele ohne finanzielles Risiko und zusätzliche Personalkosten.

Mein Mehrwert:
Ich generiere die Leads für das Neukundengeschäft.
Als echter Vertriebsprofi verkaufe ich Produkte und Dienstleistungen mit dem Wissen eines Unternehmensberaters und schaffe so einen echten Mehrwert für Ihre Kunden und Ihr Unternehmen.
Ein Verkäufer muss mehr können, als nur das Produkt zu erklären.

Ich bin spezialisierter Berater für den geförderten Notfallschutz und Unternehmenssicherung. Im Beraterfinder Huddlex von der WKOÖ bin ich auch als ErfolgPlus Berater gelistet. 
5 Spezialisten leisten mehr als nur einer, deshalb bin ich Partner im Team vom wertmotor.